Satzung
Präambel
Am 17.01.1928 als Verkehrsverein gegründet, am 25.02.1928 in Verkehrs- und Verschönerungsverein umbenannt, führt der Verein seit dem 28.05.1948 den Namen Heimatverein Leopoldstal. Der Verein erhält eigene Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister und führt den Namen Heimatverein Leopoldstal e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins, Rechtsform
Der Verein führt den Namen Heimatverein Leopoldstal e.V.. Er hat seinen Sitz in der Stadt Horn-Bad Meinberg (Stadtteil Leopoldstal). Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold eingetragen werden.
§2 Zweck der Vereinstätigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist ein gemeinnütziger. Er will mithelfen, den Stadtteil Leopoldstal und seine Umgebung zu verschönern, die Liebe zur Heimat zu wecken und zu erhalten. Der Verein will dazu beitragen, das Wohnumfeld und das Zusammenleben in Leopoldstal mit vielfaltigen Aktivitäten positiv zu gestalten.
Insbesondere stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
- Pflege des heimatlichen Brauchtums;
- Führen einer Chronik in Schrift, Bild und Ton;
- Durchführung kultureller Veranstaltungen;
- Durchführung von Wanderungen;
- Schaffung verschönernder Anlagen;
- Neuanlegen und Instandhaltung von Wanderwegen sowie ihre Einzeichnung in Wanderkarten;
- Unterstützung von Bestrebungen, die zur Hebung des Fremdenverkehrs führen;
- Unterstützung des Umweltschutzes.
(2) Der Verein ist überkonfessionell und unabhängig.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
(3) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einreichen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch AusschluI3 aus dem Verein;
(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kam ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über einen Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet auf dessen Antrag die nächste Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(2) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung;
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem stellvertretenden Kassenwart
- dem Wegewart
- dem stellvertretenden Wegewart
- dem Wanderwart
- dem stellvertretenden Wanderwart
- dem Pressewart
- dem stellvertretenden Pressewart
- dem Leiter des Archivs
- dem Naturschutzbeauftragten
- dem stellvertretenden Naturschutzbeauftragten
- dem Geschäftsführer des örtlichen Fremdenverkehrsgewerbes
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung auf Antrag von der nächsten Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes.
(5) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird eine gemeinsame Vertretung vereinbart.
(6) Die Mitgliederversammlung behält sich eine Entscheidung in Bezug auf Geschäftsführung und Vertretung vor, sofern im Einzelfall ein von der Mitgliederversammlung festgelegter Geschäftswert überschritten wird.
§8 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins;
- Rechenschaftspflicht in der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. §3 Abs. 3 und 4 dieser Satzung;
§9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate. Die Ladung erfolgt schriftlich oder mündlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich mit gleicher Frist eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung die erforderliche Teilnehmerzahl wiederum nicht anwesend, entscheiden die Anwesenden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Besteht Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Antrage und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der Schriftführer bzw. sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes Mitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
- Den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen und diesem ggf. Entlastung zu erteilen;
- Die Vorstandsmitglieder und zwei Rechnungsprüfer für die Dauer eines Jahres zu wählen;
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeitrage;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über an sie gerichtete Beschwerden über die Arbeit des Vorstandes;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern;
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§12 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
(3) Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Abstimmungen müssen schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Protokollführer ist der Schriftführer oder sein Stellvertreter.
§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
(3) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 12, 13 dieser Satzung mit Ausnahme von § 13 Satz 3 entsprechend.
§15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
§17 Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Stadt Horn-Bad Meinberg, die es für die in § 2 festgelegte oder ähnliche Zwecke zu verwenden hat.
§18 Haftung
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, das die Vereinsmitglieder und der Vorstand nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§19 Vorstandsermächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, evtl. Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderungen zu beheben.
Horn-Bad Meinberg, den 07. März 1998